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Leitfaden · KI & Recht

KI-Kennzeichnungspflicht: Was Schweizer KMU wissen müssen

Seit dem 2. August 2026 verlangt die EU-KI-Verordnung, dass Chatbots sich als KI zu erkennen geben und täuschend echte KI-Bilder, -Videos und -Stimmen gekennzeichnet werden. Für Schweizer KMU gilt sie, wenn KI-Inhalte in der EU genutzt werden – und das Schweizer Datenschutzgesetz verlangt schon heute Transparenz beim Einsatz von KI. Dieser Leitfaden zeigt verständlich, was Sie wirklich kennzeichnen müssen – und was nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kennzeichnen müssen Sie vor allem zwei Dinge: Chatbots und Telefonassistenten sowie täuschend echte KI-Bilder, -Videos und -Stimmen.
  • Texte, die ein Mensch prüft und verantwortet, müssen in der Regel nicht gekennzeichnet werden.
  • Die EU-KI-Verordnung gilt für Schweizer KMU, sobald ihre KI-Inhalte in der EU genutzt werden.
  • Unabhängig davon verlangt das Schweizer Datenschutzgesetz Transparenz: Menschen dürfen wissen, ob sie mit einer Maschine sprechen.
  • 4Pflichten – mehr verlangt Artikel 50 nicht
  • 02.08.2026seit diesem Tag gelten sie
  • 15 Mio. €oder 3 % Umsatz – Höchstbusse, für KMU der tiefere Wert
  • CH + EUSchweizer Datenschutzgesetz gilt zusätzlich

Schweiz & EU

Gilt das auch für mein Schweizer KMU?

Die Schweiz ist nicht in der EU – trotzdem betrifft das Thema fast jedes KMU, das KI einsetzt.

EU-KI-Verordnung

Sie gilt für Schweizer Unternehmen, wenn ihre KI-Systeme in der EU angeboten werden oder ihre KI-Inhalte in der EU genutzt werden – zum Beispiel bei Kundschaft in Deutschland oder Österreich, bei Werbung für Personen in der EU oder bei einem Chatbot, der sich an Besucher aus der EU richtet.

Schweizer Recht

Ein eigenes KI-Gesetz hat die Schweiz noch nicht. Aber: Das Datenschutzgesetz gilt auch für KI. Laut dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) (öffnet in neuem Fenster) haben Menschen ein Recht zu erfahren, ob sie mit einer Maschine sprechen – und manipulierte Bilder oder Stimmen erkennbarer Personen müssen deutlich erkennbar sein. Dazu kommen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Persönlichkeitsrecht.

Artikel 50

Die vier Pflichten im Überblick

Zwei Pflichten treffen den Anbieter – wer ein KI-System herstellt oder unter eigenem Namen anbietet. Zwei treffen den Betreiber – wer es beruflich einsetzt. Tippen Sie auf eine Karte für Details.

  1. 01 · AnbieterChatbots und Telefonassistenten geben sich als KI zu erkennenWer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss erfahren, dass eine Maschine antwortet.Details
    Ausnahme
    Wenn es für eine aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist – etwa weil sie selbst bewusst ein KI-Programm geöffnet hat.
    Was heisst das für Ihr KMU?
    Der Hinweis gehört in die erste Nachricht oder die ersten Sekunden des Anrufs – nicht in die Datenschutzerklärung. Wer einen fremden Chatbot unter eigenem Namen einsetzt, gilt oft selbst als Anbieter.
  2. 02 · AnbieterKI-Inhalte werden technisch markiertWer ein KI-System anbietet, das Texte, Bilder, Videos oder Ton erzeugt, muss diese Inhalte maschinenlesbar als künstlich markieren – etwa mit unsichtbaren Wasserzeichen.Details
    Ausnahme
    Reine Hilfsfunktionen, die Inhalte nur leicht bearbeiten, zum Beispiel Rechtschreibkorrektur.
    Was heisst das für Ihr KMU?
    Diese Pflicht trifft vor allem die Hersteller der KI-Programme. Relevant wird sie für ein KMU erst, wenn es ein eigenes KI-Produkt anbietet.
  3. 03 · BetreiberEmotionserkennung und biometrische Einordnung offenlegenWer KI einsetzt, die Gefühle erkennt oder Menschen anhand körperlicher Merkmale einordnet, muss die betroffenen Personen informieren.Details
    Ausnahme
    Nur für gesetzlich erlaubte Einsätze zur Aufdeckung von Straftaten. Zusätzlich gilt das Datenschutzrecht in vollem Umfang.
    Was heisst das für Ihr KMU?
    Für die meisten KMU nicht relevant – wohl aber zum Beispiel bei Video-Interviews mit automatischer Auswertung oder bei Kamerasystemen im Laden.
  4. 04 · BetreiberTäuschend echte KI-Bilder, -Videos und -Stimmen offenlegenBilder, Videos oder Tonaufnahmen, die echt wirken, aber mit KI erzeugt oder verändert wurden («Deepfakes»), müssen als künstlich gekennzeichnet werden. Texte nur, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren.Details
    Ausnahme
    Texte, die ein Mensch prüft und für die jemand redaktionell verantwortlich ist. Bei künstlerischen oder satirischen Werken genügt ein Hinweis, der das Werk nicht stört.
    Was heisst das für Ihr KMU?
    Das ist für KMU die wichtigste Pflicht – etwa bei KI-Bildern von Produkten, Räumen oder Personen. Mehr dazu im Deepfake-Check weiter unten.

Wie wird gekennzeichnet? Klar, gut erkennbar und spätestens beim ersten Kontakt – in der ersten Chat-Nachricht, zu Beginn des Anrufs oder direkt im Bild. Ein Satz in der Datenschutzerklärung oder im Impressum genügt nicht.

Deepfake-Check

Wann muss ein KI-Bild gekennzeichnet werden?

«Deepfake» klingt nach Betrug. Im KMU-Alltag entscheidet eine einfache Frage: Könnte jemand das Bild, das Video oder die Stimme für echt halten – obwohl es so nie stattgefunden hat?

  • KI-Avatar der Geschäftsleitung im VideoEine künstliche Version einer realen Person spricht Sätze, die sie nie gesagt hat. Zusätzlich braucht es die schriftliche Einwilligung der Person.
  • Geklonte Stimme für Werbung oder TelefonansageAuch Ton zählt: Eine Stimme, die wie eine reale Person klingt, muss offengelegt werden.
  • Fotorealistisches Bild des verkauften ObjektsDie KI-generierte Wohnung, das KI-Hotelzimmer oder das KI-Produktfoto: Auch Orte und Gegenstände sind erfasst, nicht nur Personen.
  • Team- oder Ladenfoto, das es so nie gabEin echt wirkendes Bild Ihres Betriebs, das eine Situation zeigt, die es nie gab, wirkt wie ein Beweis – ist aber keiner.
  • Bearbeitung, die die Aussage verändertMehr Publikum am Anlass, zusätzliche Personen im Bild, ein anderes Gebäude: Entscheidend ist, ob sich die Aussage des Bildes ändert.
  • Offensichtliche IllustrationenZeichnungen, Comics, erkennbar künstliche 3D-Grafiken oder physisch unmögliche Szenen täuschen niemanden.
  • Reine QualitätsverbesserungEin echtes Foto wird geschärft, aufgehellt oder vergrössert – die Aussage bleibt gleich.
  • Texte mit menschlicher PrüfungNewsletter, Blogartikel oder Offerten, die ein Mensch prüft und verantwortet, müssen nicht gekennzeichnet werden.
  • Stimmungsbilder mit erfundenen PersonenEin fotorealistisches Bild einer erfundenen Person in einer allgemeinen Szene – etwa auf einem Blog. Es behauptet kein konkretes Ereignis, wirkt aber echt. Unsere Empfehlung: kennzeichnen.
  • KI-Porträt einer realen PersonDas Bild zeigt eine echte Person, die so fotografiert worden sein könnte. Entspricht es ihrem echten Aussehen und stimmt sie zu, ist das Risiko gering – ein Hinweis schafft trotzdem Vertrauen.

Unabhängig von der Kennzeichnung gilt: Bild und Stimme realer Personen dürfen Sie nur mit deren Einwilligung verwenden. Erfundene Kundenstimmen mit KI-Fotos sind zudem irreführend und nach dem UWG unzulässig – nicht nur kennzeichnungspflichtig.

Schnelltest

In drei Fragen zur Antwort

Für jedes KI-Bild, -Video oder jede KI-Stimme. Beantworten Sie die Fragen der Reihe nach.

Frage 1 Zeigt der Inhalt eine reale Person, einen realen Ort, ein reales Objekt oder ein reales Ereignis?

Etwas, das es wirklich gibt oder gab. Erfundene Personen und Fantasieszenen zählen nicht.

Frage 2 Könnte jemand den Inhalt für eine echte Aufnahme halten?

Fotorealistisch und glaubwürdig heisst Ja. Zeichnung, Comic oder offensichtlich künstliche Grafik heisst Nein.

Frage 3 Hat die gezeigte Situation so tatsächlich stattgefunden?

Der Kern muss stimmen, nicht jedes Detail. Ein anderes Hemd ist egal – ein Anlass, den es nie gab, nicht.

✓ Keine Kennzeichnung nötigDer Inhalt täuscht niemanden über etwas Reales. Prüfen Sie trotzdem Einwilligungen und Markenrechte.
✓ In der Regel unkritischDie Situation hat so stattgefunden – KI hat sie nur dargestellt oder verbessert. Das Bild muss dem echten Aussehen entsprechen.
! KennzeichnenDer Inhalt zeigt etwas Reales täuschend echt, das so nie stattgefunden hat. Setzen Sie einen gut sichtbaren Hinweis direkt in den Inhalt, zum Beispiel «KI-generiert».

Fristen

Die Daten, die für KMU zählen

  1. 2. August 2026

    Die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 gelten – ohne Übergangsfrist.

  2. 2. Dezember 2026

    Nachfrist für die technische Markierung durch Anbieter bereits eingeführter KI-Systeme endet. Ab diesem Datum ist es zudem verboten, mit KI intime Bilder realer Personen ohne deren Einwilligung zu erzeugen.

  3. Ende 2026

    Schweiz: Der Bund plant eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der KI-Konvention des Europarats – mit Regeln zu Transparenz und Datenschutz.

  4. 2. Dezember 2027

    Erst dann gelten die Pflichten für sogenannte Hochrisiko-KI (zum Beispiel im Personalwesen). Für die meisten KMU im Alltag nicht relevant.

Realistisch betrachtet

Was passieren kann – und was wahrscheinlich ist

  • Busse der EU-Behörden

    Bis 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Umsatzes, für KMU jeweils der tiefere Wert. Das ist der theoretische Höchstrahmen – wie streng die Behörden in der Praxis vorgehen, ist noch offen.

  • Irreführung nach UWG

    Täuschend echte KI-Bilder ohne Hinweis können auch in der Schweiz als irreführende Werbung gelten. Mitbewerber oder Konsumentenschutz können dagegen vorgehen.

  • Persönlichkeitsrecht

    Wer Bild oder Stimme einer realen Person ohne Einwilligung mit KI nachbildet, verletzt deren Persönlichkeitsrecht – unabhängig von jeder Kennzeichnung.

  • Regeln der Plattformen

    LinkedIn, Instagram, YouTube und TikTok verlangen teils eigene Angaben zu KI-Inhalten. Die Folge von Verstössen: weniger Reichweite oder gesperrte Konten.

Checkliste

Ihr Minimum als KMU

Sechs Punkte – damit sind Sie beim gesetzlichen Minimum. Haken Sie ab, was Sie bereits umgesetzt haben.

Merken Sie sich

Kennzeichnen Sie, was etwas Unwahres als echt zeigt.

Chatbots und Telefonassistenten sagen, dass sie KI sind. Bilder, Videos und Stimmen bekommen einen Hinweis, wenn sie eine Situation zeigen, die es so nie gab. Für Texte genügt ein Mensch, der prüft und verantwortet.

So machen wir es: Jeder KI-Agent und jeder KI-Telefonassistent von Design Planet gibt sich von Anfang an als KI zu erkennen. In unseren KI-Schulungen ist die Kennzeichnung fester Bestandteil – damit Ihr Team KI sicher einsetzt. Mehr zu unseren KI-Agenten und zur Voice-Automation.

Häufige Fragen

Fragen zur KI-Kennzeichnung

Gilt die EU-KI-Verordnung auch für Schweizer KMU?

Ja, wenn Ihre KI-Inhalte oder KI-Systeme in der EU genutzt werden – zum Beispiel bei Kundschaft in Deutschland oder einem Chatbot, der sich an Besucher aus der EU richtet. Unabhängig davon verlangt das Schweizer Datenschutzgesetz Transparenz beim Einsatz von KI.

Muss ich jeden KI-Text kennzeichnen?

Nein. Texte, die ein Mensch prüft und verantwortet, müssen in der Regel nicht gekennzeichnet werden. Wichtig ist die Kennzeichnung vor allem bei Chatbots und bei täuschend echten Bildern, Videos und Stimmen.

Muss sich ein Chatbot als KI zu erkennen geben?

Ja. Nach dem Schweizer Datenschutzgesetz haben Personen gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein Recht zu erfahren, ob sie mit einer Maschine kommunizieren. Die EU-KI-Verordnung verlangt dasselbe – spätestens bei der ersten Interaktion.

Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?

Nein. Die Kennzeichnung muss klar erkennbar sein, spätestens beim ersten Kontakt mit dem Chatbot oder dem Inhalt – etwa in der ersten Chat-Nachricht oder direkt im Bild.

Welche Strafen drohen?

Die EU-KI-Verordnung sieht für Verstösse gegen die Transparenzpflichten Bussen bis 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Umsatzes vor, für KMU jeweils den tieferen Betrag. In der Schweiz können irreführende KI-Inhalte zudem gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Persönlichkeitsrecht verstossen.

Quellen und rechtlicher Hinweis

Stand: 30. September 2026. Dieser Leitfaden ist eine verständliche Einordnung aus der Praxis und keine Rechtsberatung. Design Planet ist keine Anwaltskanzlei – die Angaben stützen sich auf die oben verlinkten offiziellen Quellen. Zu Artikel 50 gibt es noch keine Gerichtsurteile und kaum Behördenpraxis; einzelne Fragen können sich mit den ersten Entscheiden ändern. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte eine Fachperson bei – besonders bei KI-Abbildungen realer Personen, geklonten Stimmen und Werbung.

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